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Volksjagd

Das Jagdwesen in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR). Im Unterschied zur Jagd in der Bundesrepublik Deutschland folgte die Volksjagd anderen gesetzlichen Regelungen. Das Jagdausübungsrecht war losgelöst von Grund und Boden, dafür wurden vom Staat Volksjagdflächen unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Ein Reviersystem gab es nicht. Die Jagd durfte aber nur kollektiv ausgeübt werden. Einzeljagdgenehmigungen gab es nur in Einzelfällen für „staatskonforme“ Jäger. „Die Jagd gehört dem Volke“ war der offizielle Grundsatz, der medienwirksam und politisch instrumentalisiert gegen die sogenannte „Bonzenjagd“ im kapitalistischen Westen propagiert wurde. 

Trotz dieses Grundsatzes wurde der Zugang zur Jagd staatlich reglementiert, so wurden bewusst wenig Jagdwaffen zur Verfügung gestellt, die zudem an örtlichen Polizeidienststellen entliehen werden mussten. Büchsen standen nur selten zur Verfügung und Wild musste mit Flinten und Flintenlaufgeschossen (patronenartige Munition, die aus Flinten abgefeuert werden kann) erlegt werden. Es wurde genau geprüft, ob eine „persönliche politische Eignung“ vorhanden war, ehe eine Jagderlaubnis erteilt wurde. 

Das DDR-Recht erlaubte zudem den Aufbau eines geheimen Privilegienjagdwesens, vor allem für die DDR-Staatsführung. So offenbarte sich mit der wachsenden Diskrepanz zwischen politischem Anspruch (öffentliches Jagdwesen/Volksjagd) und gesellschaftlicher Realität (geheime, häufig feudalistisch anmutende Staatsjagd) ein Grundproblem des DDR-Systems.